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D. Kirchliche Zwecke (§ 38 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

„Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.“ (§ 37 Abs 1 BAO)

„Kirchliche Zwecke“ müssen ihrerseits weder „gemeinnützig“ iSv § 35 BAO noch „mildtätig“ gem § 37 BAO sein.

1. Gesetzlich anerkannte Kirchen

Gemeint sind in Österreich, entweder durch ein spezielles Gesetz oder aufgrund des Anerkennungsgesetzes (siehe unten), gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, aber wohl auch solche in anderen EU-Mitgliedstaaten vergleichbar verankerte religiöse Gemeinschaften.

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