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A. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§ 34 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss der Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke

nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage (zB Gesellschaftsvertrag)nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

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