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B. Gemeinnützigkeit (§ 35 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Definition

„Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.“ (§ 35 Abs 1 BAO)

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.

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