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I. Formen wirtschaftlicher Betätigung

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Gewerbebetrieb (§ 28 BAO)

a) Allgemeines und Abgrenzung

Unter Gewerbebetrieb fällt eine

selbständige, nachhaltige Betätigung, mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, welche eine Intensität aufweist, die über eine bloß passive Vermögensverwaltung (siehe im Folgenden zu § 32 BAO) hinausgeht (positive Tatbestandselemente),

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