1. Gewerbebetrieb (§ 28 BAO)
a) Allgemeines und Abgrenzung
Unter Gewerbebetrieb fällt eine
selbständige, nachhaltige Betätigung, mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, welche eine Intensität aufweist, die über eine bloß passive Vermögensverwaltung (siehe im Folgenden zu § 32 BAO) hinausgeht (positive Tatbestandselemente),