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E. Zurechnung „Wirtschaftliches Eigentum“ (§ 24 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Allgemeines

Wirtschaftsgüter (WG) iSd § 24 BAO sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230).

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