1. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen
a) Scheingeschäft (Abs 1)
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (VwGH 25.2.2009, 2006/13/0111). In diesem Zusammenhang stehende Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werden, sind zivilrechtlich nichtig (s § 916 ABGB). Das Scheingeschäft setzt den gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss (VwGH 28.1.2005, 2000/15/0214; VwGH 6.9.2023, Ra 2021/15/0027).