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II. Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (Tanzer/Unger)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Der vielschichtige Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung ergibt sich aus den §§ 1 bis 2a BAO (vgl auch § 7 Abs 6 F-VG):

Soweit die entsprechenden Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind, gelten die Bestimmungen der BAO gem § 1 Abs 1 BAO

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