Der vielschichtige Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung ergibt sich aus den §§ 1 bis 2a BAO (vgl auch § 7 Abs 6 F-VG):
Soweit die entsprechenden Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind, gelten die Bestimmungen der BAO gem § 1 Abs 1 BAO