1. Rückwirkung von (belastenden) Abgabengesetzen
Hinsichtlich denkbarer Rückwirkungen können zwei Fälle unterschieden werden:
1.1 Echte Rückwirkung (Rückwirkung im engeren Sinne)
Ein bereits gesetzlich zu subsumieren gewesener Sachverhalt wird nachfolgend einer verschlechternd-abweichenden Beurteilung unterstellt (rückwirkende Schaffung einer Steuerschuld oder eine schon entstandene Steuerschuld wird rückwirkend verschärft): Kaum praktisch.