1. Generalklausel des § 4 Abs 1 BAO
Nach dieser Bestimmung entsteht die Steuerschuld in dem Moment, in welchem der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Dies geschieht somit schon ex lege, ohne Notwendigkeit eines Bescheides oder sonstigen behördlichen Wirkens (vgl VwGH 24.2.2011, 2007/15/0140).