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11.1. Gerichtsgebühren nach dem GGG

Köllensperger1. AuflNovember 2024

11.1.1. Allgemeines

Gebühren

Gerichtsgebühren

629
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) sieht in seinem Abschnitt C „Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten“ in Grundbuchssachen für Grundbuchsabfragen, Eingaben und Eintragungen Gebühren vor. Die rechtlichen Grundlagen und die Bemessungsgrundlagen für die konkret an den Bund zu entrichtenden Gebühren finden sich ebenfalls in Abschnitt C. Die Bezahlung erfolgt entweder in bar oder per Gebühreneinzug.

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