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11.2. Grunderwerbsteuer

Köllensperger1. AuflNovember 2024

11.2.1 Allgemeines

Grunderwerbsteuer

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Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Rechtsverkehrssteuern und fällt sowohl für entgeltliche als auch für unentgeltliche12411241Seit 1. 8.2008 ist für unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr zu entrichten, es fällt hierfür nunmehr gem § 1 GrEStG ebenfalls Grunderwerbsteuer an (vgl Erk des VfGH v 7. 3. 2007, G 54/06 ua und Erk v 15. 6. 2007, G 23/07 ua). Erwerbe von inländischen Grundstücken bzw Grundstücksteilen, Superädifikaten und Baurechten an. Es handelt sich um eine „gemeinschaftliche Bundesabgabe“, die jedoch im Ergebnis überwiegend den Gemeinden zufließt.12421242Vgl Doralt/Hohenwarter, Steuerrecht 2024 Rz 461.

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