11.2.1 Allgemeines
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Rechtsverkehrssteuern und fällt sowohl für entgeltliche als auch für unentgeltliche1241 Erwerbe von inländischen Grundstücken bzw Grundstücksteilen, Superädifikaten und Baurechten an. Es handelt sich um eine „gemeinschaftliche Bundesabgabe“, die jedoch im Ergebnis überwiegend den Gemeinden zufließt.1242Seite 231