Herstellung der Grundbuchsordnung
Zwangsversteigerung
§ 28 LiegTeilG sieht ein amtswegiges Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung vor, das freilich nur auf bestimmte Fälle unterbliebener Verbücherung beschränkt ist und nur durch typischerweise besonders verlässliche Mitteilungen zuständiger Stellen ausgelöst wird.1222 Eine allgemeine Verpflichtung der Parteien zur Verbücherung von Rechtsänderungen kann daraus also nicht abgeleitet werden: Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, dass die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist (erfasst ist sowohl der rechtsgeschäftliche als auch der außerbücherliche Eigentumserwerb zB durch Ersitzung1223), so hat es der säumigen Partei (dh dem Erwerber des Grundstücks1224) nach deren Einvernehmung eine (mit einer ziffernmäßig bestimmten Strafandrohung zu verbindende) Frist zu bestimmen, innerhalb derer sie die Ordnung des Grundbuchsstands zu bewirken oder sich über die Schritte auszuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat (§ 28 Abs 1 LiegTeilG). In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 EO) säumig ist und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Abs 1 vorzugehen hat (§ 28 Abs 2 LiegTeilG). Für den Fall des Überschreitens der gesetzten Frist sieht § 28 Abs 3 LiegTeilG nur die Verhängung einer Geldstrafe vor, die allerdings bei fortgesetzter Säumnis gesteigert werden kann.1225Seite 225