Eintragungen
Grundbuchsbereinigung
Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht zur Aufrechterhaltung der Aktualität und Richtigkeit, aber auch der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs gemäß den §§ 132 bis 135 GBG von Amts wegen löschen (vgl § 131 Abs 1 GBG). Eine gegenstandslose Eintragung liegt nach § 131 Abs 2 GBG dann vor, wenn das bücherliche Recht nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (lit a), wenn es verjährt ist (lit b) oder ein altes geringwertiges Pfandrecht ist (lit c). § 131 Abs 2 lit a GBG erfasst dabei Rechte, die aus irgendeinem Grund schon von Anfang an nicht entstanden sind, aber auch solche, die nach ursprünglichem Bestehen außerbücherlich erloschen sind.1166 Im Unterschied zu den unzulässigen Eintragungen handelt esSeite 218