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10.3. Grundbuchsbereinigung von gegenstandslosen Eintragungen

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Eintragungen

Grundbuchsbereinigung

610
Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht zur Aufrechterhaltung der Aktualität und Richtigkeit, aber auch der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs gemäß den §§ 132 bis 135 GBG von Amts wegen löschen (vgl § 131 Abs 1 GBG). Eine gegenstandslose Eintragung liegt nach § 131 Abs 2 GBG dann vor, wenn das bücherliche Recht nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (lit a), wenn es verjährt ist (lit b) oder ein altes geringwertiges Pfandrecht ist (lit c). § 131 Abs 2 lit a GBG erfasst dabei Rechte, die aus irgendeinem Grund schon von Anfang an nicht entstanden sind, aber auch solche, die nach ursprünglichem Bestehen außerbücherlich erloschen sind.11661166Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 131 GBG Rz 6 f; 8 ff. Im Unterschied zu den unzulässigen Eintragungen handelt es

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sich hier also insgesamt um abstrakt zulässige, im konkreten Fall aber wertlose Eintragungen.11671167So deutlich Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 131 GBG Rz 2.

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