Grundbuchsberichtigung
Rechtsänderung
§ 136 GBG regelt die Grundbuchsberichtigung auf Antrag für den Fall, dass das Grundbuch die Rechtslage nicht richtig wiedergibt. Dies trifft dann zu, wenn nachträglich (dh nach dem Zeitpunkt des in der Folge rechtskräftig gewordenen Eintragungsbeschlusses des Grundbuchsgerichts1181) eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde.1182 Der begehrten Grundbuchseintragung kommt in einem solchen Fall daher nur deklarative, und nicht konstitutive Bedeutung zu.1183 Dingliche Rechte können sohin im Wege der Grundbuchsberichtigung nur eingetragen werden, wenn sie (wie im Fall der Ersitzung) tatsächlich schon ohne Grundbuchseintragung rechtswirksam entstanden sind, nicht aber, wenn erst ein obligatorischer Anspruch auf ihre Einräumung besteht.1184