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10.4. Grundbuchsberichtigung wegen nachträglicher Unrichtigkeit

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Grundbuchsberichtigung

Rechtsänderung

615
§ 136 GBG regelt die Grundbuchsberichtigung auf Antrag für den Fall, dass das Grundbuch die Rechtslage nicht richtig wiedergibt. Dies trifft dann zu, wenn nachträglich (dh nach dem Zeitpunkt des in der Folge rechtskräftig gewordenen Eintragungsbeschlusses des Grundbuchsgerichts118111815 Ob 7/76 SZ 49/58.) eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde.11821182RS0079847; RS0061010; RS0060992. Der begehrten Grundbuchseintragung kommt in einem solchen Fall daher nur deklarative, und nicht konstitutive Bedeutung zu.11831183RS0061010. Dingliche Rechte können sohin im Wege der Grundbuchsberichtigung nur eingetragen werden, wenn sie (wie im Fall der Ersitzung) tatsächlich schon ohne Grundbuchseintragung rechtswirksam entstanden sind, nicht aber, wenn erst ein obligatorischer Anspruch auf ihre Einräumung besteht.11841184Siehe etwa Feil/Friedl/Bayer, GBG § 136 Rz 3.

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