Eintragungen
Grundbuchsbereinigung
Nach § 130 GBG sind unzulässige Eintragungen im Interesse der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs von Amts wegen zu löschen. Als unzulässig gelten dabei solche Eintragungen, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen.1152 Darunter fallen va Eintragungen, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen, für den es schon abstrakt keine materielle Rechtsgrundlage gibt.1153 Im Hinblick auf den Wortlaut des § 130 GBG, der ausdrücklich von „Eintragungen“ spricht, sind grundsätzlich alle Eintragungen iSd § 8 GBG erfasst, sodass auch bücherliche Anmerkungen, die weder durch § 20 GBG noch durch andere Gesetzesbestimmungen gedeckt sind, gelöscht werden können.1154