vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.2. Grundbuchsbereinigung von unzulässigen Eintragungen

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Eintragungen

Grundbuchsbereinigung

605
Nach § 130 GBG sind unzulässige Eintragungen im Interesse der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs von Amts wegen zu löschen. Als unzulässig gelten dabei solche Eintragungen, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen.115211523 Ob 13/72 SZ 45/26; 3 Ob 77/02y NZ 2004, 110. Darunter fallen va Eintragungen, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen, für den es schon abstrakt keine materielle Rechtsgrundlage gibt.11531153RS0060300 (T1, T5). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 130 GBG, der ausdrücklich von „Eintragungen“ spricht, sind grundsätzlich alle Eintragungen iSd § 8 GBG erfasst, sodass auch bücherliche Anmerkungen, die weder durch § 20 GBG noch durch andere Gesetzesbestimmungen gedeckt sind, gelöscht werden können.11541154Feil/Friedl/Bayer, GBG § 130 Rz 2.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte