Einsicht in
Öffentlichkeitsgrundsatz
Nach dem in § 7 GBG normierten Öffentlichkeitsgrundsatz (formelles Publizitätsprinzip) kann jedermann ohne Angabe von Gründen, dh, ohne ein rechtliches Interesse dafür behaupten und nachweisen zu müssen, in das Grundbuch Einsicht nehmen245. Dieses Einsichtsrecht ist notwendige Grundlage für den Vertrauensgrundsatz, der die Einsichtnahme in das Grundbuch sogar verpflichtend verlangt246 (siehe schon Rz 165 und Rz 169). Das Einsichtsrecht besteht neben dem Hauptbuch auch für das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Geschäftsregister (Tagebuch), die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe (§ 5 GUG; § 583 Geo).