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5.6. Spezialitätsprinzip

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Spezialitätsprinzip

186
Das im Sachenrecht herrschende Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz) besagt, dass sich dingliche Rechte immer nur auf bestimmte Einzelsachen beziehen, es daher kein absolutes Recht am gesamten Vermögen einer Person gibt. Das Eigentum kann etwa nicht an allen Sachwerten einer Person uno actu übertragen werden, sondern bedarf der gesonderten Begründung an jeder einzelnen Sache.

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