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5.4. Rangprinzip

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Rangordnung

Rangprinzip

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Das grundbuchsrechtliche Rang- oder Prioritätsprinzip ist Ausfluss des allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatzes „prior tempore potior iure“, der im Fall von Interessenkollisionen demjenigen die stärkere Rechtsposition verleiht, der zeitlich früher dran ist (vgl für das Eigentum § 440 ABGB). Das Rangprinzip kommt im Grundbuchsrecht insb in § 29 Abs 1 GBG zum Ausdruck, welcher bestimmt, dass sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Der Rang – also die (bessere oder schlechtere) Position einer Eintragung im Verhältnis zu den anderen Eintragungen – ergibt sich demnach aus der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Grundbuchsanträge. Irrelevant für den Rang sind dagegen die von Zufälligkeiten geprägten Zeitpunkte der Bewilligung des Antrags, des Vollzugs der Eintragung, der Zustellung des Eintragungsbeschlusses oder auch der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses.241241So etwa ausdrücklich Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 2.20; vgl hierzu auch Hoyer, NZ 1996, 97.

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