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9.2. Angestellte Ärzte

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 46 ÄrzteG kann der ärztliche Beruf auch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Anknüpfungspunkt für die Ärztekammermitgliedschaft ist in diesem Fall der Dienstort.

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Obwohl § 46 ÄrzteG die Angabe des Dienstortes nur für Ärzte vorsieht, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, gilt dies analog auch für Turnusärzte, die gem § 27 Abs 2 ÄrzteG ebenfalls in die Ärzteliste aufzunehmen sind.228228Kotschy in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 1 zu § 46.

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