Nach § 46 ÄrzteG kann der ärztliche Beruf auch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Anknüpfungspunkt für die Ärztekammermitgliedschaft ist in diesem Fall der Dienstort. Seite 52
Obwohl § 46 ÄrzteG die Angabe des Dienstortes nur für Ärzte vorsieht, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, gilt dies analog auch für Turnusärzte, die gem § 27 Abs 2 ÄrzteG ebenfalls in die Ärzteliste aufzunehmen sind.228