vorheriges Dokument
nächstes Dokument

9.1. Niedergelassene Ärzte

Wallner3. AuflJuli 2024

Jeder niedergelassene Arzt hat nach § 45 Abs 1 und 3 ÄrzteG das Recht, bis zu zwei Berufssitze im Bundesgebiet festzulegen. Er kann diesen Berufssitz völlig frei wählen und jederzeit ändern (Standortfestlegungen ergeben sich nicht aus dem Ärztegesetz, sondern aus kassenrechtlichen Regelungen für Ärzte mit Kassenverträgen).

Berufssitz ist nach § 45 Abs 2 ÄrzteG der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte