Jeder niedergelassene Arzt hat nach § 45 Abs 1 und 3 ÄrzteG das Recht, bis zu zwei Berufssitze im Bundesgebiet festzulegen. Er kann diesen Berufssitz völlig frei wählen und jederzeit ändern (Standortfestlegungen ergeben sich nicht aus dem Ärztegesetz, sondern aus kassenrechtlichen Regelungen für Ärzte mit Kassenverträgen).
Berufssitz ist nach § 45 Abs 2 ÄrzteG der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet.