Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben der ÖÄK den Wohnsitz (sollte ein solcher in Österreich nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten) bekannt zu geben. Wohnsitzarzt bedeutet aber nicht, dass die ärztlichen Tätigkeiten vom Wohnsitz aus ausgeübt werden, sondern dass der Wohnsitz Anknüpfungspunkt für die Ärzteliste und damit für die Zugehörigkeit zur jeweiligen Landesärztekammer ist (vgl § 68 ÄrzteG).