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5.2. Rechtliche Handlungsfähigkeit

Wallner3. AuflJuli 2024

Mit dem Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz8383BGBl I 2018/59. wurde in den Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe der Begriff der Eigenberechtigung durch die Handlungsfähigkeit in allen Belangen der Berufsausübung ersetzt. Da Minderjährige schon aus Gründen der Ausbildungsdauer ohnehin den Arztberuf nicht ausüben können, geht es dabei um die Beurteilung der Berufszulassung, falls für den Arzt ein Erwachsenenvertreter bestellt ist. Nach den Materialien ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit das Vorliegen einer Erwachsenenvertretung im konkreten Fall der Wahrnehmung der Berufspflichten des jeweiligen Gesundheitsberufs entgegensteht, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Berufs, insb im Hinblick auf den Grad der Autonomie der Berufsausübung und die Berechtigung zum Abschluss von Behandlungs- bzw Betreuungsverträgen mit Patienten Bedacht zu nehmen sein wird.8484ErläutRV 191 BlgNR 26. GP 2; vgl dazu Kopetzki, Streichung aus der Ärzteliste, RdM 2022/4, 65 f.

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