In Deutschland verlangt § 3 Abs 1 Z 2 BÄO für die Erteilung der ärztlichen Approbation, dass der Bewerber weder „unwürdig“ noch „unzuverlässig“ sein dürfe. In Österreich ist unklar, ob die in § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG verlangte „Vertrauenswürdigkeit“ beide Elemente er<i>Wallner</i>, Handbuch Ärztliches Berufsrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2024), Seite 21 Seite 21
fasst. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt nach deutschem Recht dann vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist. Unzuverlässig hingegen ist ein Arzt dann, wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Richtigerweise wird wohl in Österreich davon auszugehen sein, dass es bei der in § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG angesprochenen Vertrauensunwürdigkeit nicht um eine allgemeine Unwürdigkeit geht, sondern um die konkrete Befürchtung, der Arzt werde seinen Beruf (im Hinblick auf Patienten, Krankenversicherungsträger usw) nicht ordnungsgemäß ausüben. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut („die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit“), zum anderen aber auch aus dem systematischen Zusammenhang. Bei den allgemeinen Berufszugangsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 Z 1–4 ÄrzteG ist Ziel, unabhängig von persönlichem Verschulden zu prüfen, ob der Eintragungswerber in der Lage sein wird, den ärztlichen Beruf verantwortungsvoll auszuüben. Außerberufliches Verhalten, das das Standesansehen beeinträchtigt, wird hingegen im Rahmen des Disziplinarrechts (§§ 135 ff ÄrzteG) verfolgt. Damit erklärt sich auch das Nebeneinander von gleichen Sanktionen, die von unterschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren verhängt werden (für die Verweigerung der Zulassung als Arzt bzw den Entzug der Zulassung ist die ÖÄK zuständig, für Disziplinarverfahren wegen Beeinträchtigung des Standesansehens die Disziplinarbehörden, wobei in beiden Fällen Rechtsfolge eines Verfahrens der Entzug der Berufsberechtigung sein kann). Allerdings kann sich auch aus außerberuflichem Verhalten ein Hinweis darauf ergeben, dass dem Arzt eine sorgfaltsgemäße Patientenbetreuung nicht zugetraut werden kann.