Bis zum Inkrafttreten der ÄrzteG-Nov BGBl I 2014/82 konnten nur österreichische oder EWR-Staatsbürger sowie Schweizer bzw gleichgestellte Drittstaatsangehörige (va Asylanten, sowie Personen mit entsprechendem Aufenthaltstitel nach dem NAG) in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben. Mittlerweile verzichtet das ÄrzteG auf Vorgaben für die Staatsbürgerschaft. Allerdings müssen Ausländer stattdessen ein mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbundenes Aufenthaltsrecht nachweisen können (§ 4 Abs 2 Z 5 ÄrzteG).