Nach § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für die Menschen ausgeführt wird. Als medizinisch sind Tätigkeiten zu verstehen, die durch ein bestimmtes Ziel determiniert sind, nämlich der Diagnose, Behandlung, Operation etc von Krankheiten dienen.42 Technische Maßnahmen, die in irgendeiner Form auch der Vorbeugung vor Krankheiten dienen, wie etwa technische Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes, fallen nicht unter den Arztvorbehalt (ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt), weil deren Durchführung keine medizinische (sondern eine ganz andere) Ausbildung voraussetzt.43 Zweck des Arztvorbehalts ist es, die Durchführung medizinischer Methoden ausschließlich Seite 12