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4.3. Inhaltliche Abgrenzung des Tätigkeitsvorbehalts

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für die Menschen ausgeführt wird. Als medizinisch sind Tätigkeiten zu verstehen, die durch ein bestimmtes Ziel determiniert sind, nämlich der Diagnose, Behandlung, Operation etc von Krankheiten dienen.4242Auch die Behandlung von Hauterkrankungen mit Knabberfischen fällt unter den Arztvorbehalt, UVS OÖ 2. 11. 2012, VwSen-531275 UVS-Slg 2013/28. Technische Maßnahmen, die in irgendeiner Form auch der Vorbeugung vor Krankheiten dienen, wie etwa technische Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes, fallen nicht unter den Arztvorbehalt (ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt), weil deren Durchführung keine medizinische (sondern eine ganz andere) Ausbildung voraussetzt.4343Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 246 ff. Zweck des Arztvorbehalts ist es, die Durchführung medizinischer Methoden ausschließlich

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Personen zu übertragen, die eine entsprechende ärztliche Ausbildung genossen haben, womit sich Österreich vom deutschen System unterscheidet, wo medizinische Behandlungen auch durch Nichtärzte (Heilpraktiker) zulässig sind.

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