Einschränkungen des Arztvorbehalts ergeben sich aus folgenden Gründen:
Gesetzliche VorschriftenIn einer Reihe von berufsregulierenden Vorschriften werden ausdrücklich medizinische Berufsfelder den jeweiligen Berufsangehörigen eröffnet.36 Im Ärztegesetz selbst ist darüber hinaus die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 50a ÄrzteG, siehe Kap 19.3 b). Ebenso kann der Arzt im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes sowie an Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, delegieren (§ 50b ÄrzteG, siehe Kap 19.3 c). Schließlich kann sich der Arzt gem § 49 Abs 2 ÄrzteG auch der Mithilfe von – nicht durch eine besondere Ausbildung qualifizierten – Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln (siehe Kap 19.3 a).