Nach § 3 Abs 4 ÄrzteG ist die Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich Ärzten vorbehalten26. In der Judikatur als ausdrücklich den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit anerkannt wurde etwa die Untersuchung des Auges darauf, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, der das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließt. Nur die bloße, mit der Arbeit des Kontaktlinsenoptikers notwendigerweise verbundene Betrachtung des Auges wurde nicht als Untersuchung iSd Ärztegesetzes bewertet.27 Ebenso als ärztliche Tätigkeit bewertet wurde die Eigenbluttherapie.28 Auch die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln und die Nadelakupunkturbehandlung gehören zu den den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten.29 Ebenso unterliegt die Anwendung von AI(Artifical Intelligence)-Systemen bei der Patientenbetreuung dem Arztvorbehalt.30