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4.1. Tätigkeitsvorbehalt

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 3 Abs 4 ÄrzteG ist die Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich Ärzten vorbehalten2626Zur Entstehungsgeschichte des Arztvorbehalts: G. W. Huber/Dietrich, Geistheiler und Energetiker im Lichte des Arztvorbehalts, RdM 2018/141, 282 ff.. In der Judikatur als ausdrücklich den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit anerkannt wurde etwa die Untersuchung des Auges darauf, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, der das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließt. Nur die bloße, mit der Arbeit des Kontaktlinsenoptikers notwendigerweise verbundene Betrachtung des Auges wurde nicht als Untersuchung iSd Ärztegesetzes bewertet.2727OGH 1. 10. 1996, 4 Ob 2255/96p RdM 1997, 23. Ebenso als ärztliche Tätigkeit bewertet wurde die Eigenbluttherapie.2828OGH 20. 8. 2002, 4 Ob 70/02a. Auch die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln und die Nadelakupunkturbehandlung gehören zu den den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten.2929OGH 20. 8. 2002, 4 Ob 70/02a. Ebenso unterliegt die Anwendung von AI(Artifical Intelligence)-Systemen bei der Patientenbetreuung dem Arztvorbehalt.3030Ganzger/Vock, Artificial Intelligence in der ärztlichen Entscheidungsfindung, JMG 2019, 153 (157 f); Paar/Stöger in Fritz/Tomaschek, Konnektivität: Über die Bedeutung von Zusammenarbeit in der virtuellen Welt (2021) 86 f; Stöger/Zahrl in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 2 Rz 9.

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