Kryptowert
zivilrechtlich
Die unionsrechtlichen Gesetzgebungsakte zur Blockchain – allen voran die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA-VO“)1 – regulieren Krypto-Assets (nur) in aufsichtsrechtlicher Hinsicht. Ihre privatrechtliche Beurteilung richtet sich daher unverändert nach der jeweiligen nationalen Zivilrechtsordnung.2 Freilich wurde die aus Maria Theresias Zeit stammende, über 200 Jahre alte Stammfassung des ABGB vielfach novelliert. Allerdings fanden dabei jüngste technische Entwicklungen, allen voran dezentral organisierte Systeme wie Blockchains, noch keine Berücksichtigung. Das gilt auch für die zahlreichen zivilrechtlichen Nebengesetze. Die einzige indirekt auch für Blockchains relevante einschlägige Anpassung des österr Gesetzgebers war die Einführung der digitalen Sammelurkunde im DepotG.3 Allerdings nimmt auch diese weder ausdrücklich auf Blockchains noch auf Krypto-Assets Bezug. Daher müssen diese sowie damit zusammenhängende rechtsgeschäftliche Handlungen nach wie vor anhand der allg zivilrechtlichen Regelungen und Systeme beurteilt werden.