1. Einleitung
Zunächst ist zu klären, inwiefern das Datenschutzrecht auf die Blockchain-Technologie anwendbar ist. Es muss also geprüft werden, ob eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ erfolgt:In einer Blockchain werden jedenfalls Daten verarbeitet − etwa durch das (automatisierte) Eintragen, Erfassen, Speichern, Übermitteln und ggf Auslesen. Es findet daher jedenfalls eine „Verarbeitung“ iSd Art 4 Z 2 DSGVO statt.Seite 81