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C. Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf die Blockchain

Anderl/Schelling2. AuflMai 2024

1. Einleitung

31
Zunächst ist zu klären, inwiefern das Datenschutzrecht auf die Blockchain-Technologie anwendbar ist. Es muss also geprüft werden, ob eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ erfolgt:

32
In einer Blockchain werden jedenfalls Daten verarbeitet − etwa durch das (automatisierte) Eintragen, Erfassen, Speichern, Übermitteln und ggf Auslesen. Es findet daher jedenfalls eine „Verarbeitung“ iSd Art 4 Z 2 DSGVO statt.

Seite 81

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