1. Anwendungsbereich
Die DSGVO und die wesentlichen Bestimmungen des DSG sind lediglich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen anwendbar.Das Datenschutzregime schützt daher – im Gegensatz zur früheren österreichischen Rechtslage – grds keine Informationen juristischer Personen mehr.6 Unabhängig davon, ist das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und Art 8Seite 72