Lesen Sie aufmerksam § 12 und Art 12 BMR (UStR 2000 Rz 1801 ff)!
I. Allgemeines
Die Vorsteuer ist – wie bereits mehrmals erwähnt – Wesenselement der USt (Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug).
ISd USt als Verbrauchsteuer soll nicht der Unternehmer, sondern der Endverbraucher, der die Lieferung bzw sonstige Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt, mit USt belastet werden. Um die Umsatzsteuer für Unternehmer zu keinem Kostenfaktor zu machen, steht ihm grds der Vorsteuerabzug für Vorleistungen zu (Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer).