Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfassen vor allem Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (§ 25). Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft und nicht einen bestimmten Erfolg schuldet (persönliche und sachliche <i>Pummerer</i>, Steuerrecht I<sup>Aufl. 15</sup> (2023), Seite 23 Seite 23
Weisungsgebundenheit – § 47 Abs 2 EStG). Ein Dienstnehmer ist in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden und verpflichtet, den Weisungen des Dienstgebers, insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der Arbeitsverrichtung, zu folgen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch Bezüge aus diversen öffentlich-rechtlichen Funktionen (zB Bürgermeister) und öffentlich-rechtlichen Nebentätigkeiten und Bezüge, Auslagenersätze und Versorgungsbezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die im Rahmen eines Lehr- oder Studienplanes von Bildungseinrichtungen tätig werden.