Lange bestand hinsichtlich noch nicht realisierter Sachverhalte lediglich die Möglichkeit, beim Finanzamt oder dem BMF anzufragen, wie die Finanzverwaltung diesen geplanten Sachverhalt einschätzt. Da Anfragebeantwortungen für die Finanzverwaltung idR nicht verbindlich sind, verbleibt das Risiko einer späteren nachteiligen steuerlichen Behandlung des dann realisierten Sachverhaltes beim Stpfl.