Zahlt der Steuerschuldner nicht freiwillig, kann die Behörde ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung (Exekution) durchsetzen. Dabei kann sie sich eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens nach der Exekutionsordnung (EO) bedienen, das eines Gerichtsurteils bedarf oder im finanzbehördlichen Verfahren nach der Abgabenexekutionsordnung vorgehen. Voraussetzung für beides ist die Vollstreckbarkeit des Anspruchs (ein Exekutionstitel).