vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.7. Die Belehrung des Zeugen

Kolland1. AuflFebruar 2024

Zeugenvernehmung

25
Der Zeuge ist nach §§ 338 f zu belehren über

seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen (§ 338 Abs 1);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte