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5.6. Der Zeuge kommt nicht (Ordnungsstrafen/Präklusion)

Kolland1. AuflFebruar 2024

Zeugenbeweis

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Bleibt der Zeuge seiner Vernehmung trotz gesetzeskonformer Ladung ohne ausreichenden Grund fern, kommt folgendes Vorgehen in Betracht:

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Bei Zeugen, die im Inland wohnen, sind zunächst die Zwangsmittel auszuschöpfen (Ordnungsstrafen/Vorführung).4848OLG Wien 27. 1. 2020, 8 Ra 23/19i; OLG Innsbruck 2. 2. 2017, 2 R 165/16f; OLG Graz 16. 11. 2016, 5 R 88/16z; OLG Linz 2. 10. 2012, 3 R 145/12g. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen und die Vorführung von Zeugen, die im Ausland wohnen, ist unzulässig.4949OLG Graz 7. 3. 2018, 4 R 211/17g; vgl auch OLG Linz 10. 12. 2019, 9 Bs 323/19t. Siehe auch § 23 Abs 10 RHEZiv 2020, wonach in Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, Strafen und Nachteile anderer Art, zB Vorführung, nicht anzudrohen sind.
AA hinsichtlich Ordnungsstrafen offenbar OLG Wien 13. 2. 2014, 10 Ra 95/13h und LG Salzburg 27. 7. 2021, 53 R 107/21y, wobei aber jeweils auf die Zwecklosigkeit einer Ordnungsstrafe wegen Weigerung des Zeugen, nach Österreich zu kommen, Bezug genommen wurde.

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