1.12.1. Allgemeines
Bescheinigungsverfahren
Das Bescheinigungsverfahren ist zwar nur dann zulässig, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist,225 es hat aber eine sehr hohe praktische Bedeutung. Es gilt nämlich insb für die häufig vorkommenden Provisorialverfahren auf Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie für prozessuale Vorfragen und für Zwischenverfahren wie das Ablehnungsverfahren.