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2.1. Die freie Beweiswürdigung - Gesetz und Rechtsprechung

Kolland1. AuflFebruar 2024

2.1.1. Grundsatz, Ausnahmen, Abgrenzungen

2.1.1.1. Die Freiheit von Beweisregeln

Beweiswürdigung

Prozessgrundsätze

1
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung zu den tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilprozesses.11Nach den Materialien sollte durch die Einführung der freien Beweiswürdigung „jede Einengung der Denk- und Urtheilsthätigkeit des Richters (beseitigt)“ werden; vgl Materialien I 299. Gem § 272 hat der Richter nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens22Dazu zählen auch das Vorbringen und das sonstige Prozessverhalten der Parteien; vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 Rz 1. Bspw kann es sich für eine Partei negativ auf die Beweiswürdigung auswirken, wenn sie je nach prozessualer Lage ihr Vorbringen ändert; oder wenn es gravierende Unterschiede zwischen ihrem Vorbringen und ihrer Aussage gibt. zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist er, anders als nach früheren Prozessordnungen, großteils an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden.33Zu Ausnahmen siehe Rz 4. An die Stelle der generalisierenden Gesetzesvorschriften früherer Verfahrensordnungen ist damit die konkrete richterliche Überzeugung von der Wahrheit im Einzelfall getreten.44Vgl LG Eisenstadt 22. 1. 2008, 37 R 4/08z; auch RS0040129; RI0100103; zu § 273: RS0121220. Kralik, Die Beweiswürdigung im zivilgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 1954, 157.

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