2.1.1. Grundsatz, Ausnahmen, Abgrenzungen
2.1.1.1. Die Freiheit von Beweisregeln
Beweiswürdigung
Prozessgrundsätze
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung zu den tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilprozesses.1 Gem § 272 hat der Richter nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens2 zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist er, anders als nach früheren Prozessordnungen, großteils an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden.3 An die Stelle der generalisierenden Gesetzesvorschriften früherer Verfahrensordnungen ist damit die konkrete richterliche Überzeugung von der Wahrheit im Einzelfall getreten.4