Beweisbefreiung
Ermessen
§ 273 als zentrale Norm für die Ausübung eines gebundenen richterlichen Ermessens190 bewirkt eine Beweisbefreiung.191Soweit der jeweilige Anwendungsbereich reicht, gelten daher auch keine Beweislastregeln.192 Die Behauptungslast wird dem Anspruchsteller hingegen in keinem der Fälle des § 273 abgenommen.193 Die Partei ist also sowohl hinsichtlich Abs 1 als auch Abs 2 verpflichtet, ein vollständiges schlüssiges Tatsachenvorbringen zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung zu erstatten und dafür Beweise anzubieten.194