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1.11. Das richterliche Ermessen nach § 273 ZPO

Kolland1. AuflFebruar 2024

Beweisbefreiung

Ermessen

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§ 273 als zentrale Norm für die Ausübung eines gebundenen richterlichen Ermessens190190Vgl etwa 1 Ob 70/18b; RS0040301 (T2; AA: T1) und die Verweise auf § 273 in zahlreichen anderen Bestimmungen; siehe dazu die Auflistung von Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 273 ZPO Rz 18. bewirkt eine Beweisbefreiung.191191RS0045268; 1 Ob 92/19i.
Achtung: Anders als § 273 stellt § 501 Abs 1 keine Beweisbefreiungsnorm dar, sondern lediglich eine Norm über die Beschränkung der zulässigen Berufungsgründe bei Ansprüchen bis zu der dort festgesetzten Streitwertobergrenze auf jene der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung („Bagatellberufung“). Der Richter muss also trotz - oder vielmehr gerade wegen - dieser vom Gesetzgeber im Vertrauen auf eine korrekte richterliche Arbeit normierten Rechtsschutzdefizite auch hinsichtlich solcher (vermeintlich) geringfügigen Ansprüche die Vorschriften über die Beweisaufnahme und über die Beweiswürdigung gewissenhaft einhalten.
Soweit der jeweilige Anwendungsbereich reicht, gelten daher auch keine Beweislastregeln.192192RS0040282 (T13); RS0040447. Die Behauptungslast wird dem Anspruchsteller hingegen in keinem der Fälle des § 273 abgenommen.193193RS0040439; 1 Ob 84/14f; 1 Ob 70/18b. Die Partei ist also sowohl hinsichtlich Abs 1 als auch Abs 2 verpflichtet, ein vollständiges schlüssiges Tatsachenvorbringen zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung zu erstatten und dafür Beweise anzubieten.194194Zur Stellung richtiger Beweisanträge siehe Kapitel B.7., Rz 25 ff.

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