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2.5. Parteien des gerichtlichen Vergleiches/Beitritt Dritter

Stefan1. AuflFebruar 2024

Vergleich

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Ein gerichtlicher Vergleich wird idR zwischen den Prozessparteien abgeschlossen. Wenig bekannt (und in der Praxis selten) ist, dass Dritte (Verfahrensbeteiligte wie Nebenintervenienten,103103Ein einfacher Nebenintervenient darf keinen Prozessvergleich über den Prozessgegenstand abschließen, da er über den Streitgegenstand nicht disponieren darf. Prozessvergleiche von ihm sind prozessual unbeachtlich. Er kann aber bei Beitritt als Dritter materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet werden (idS Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 52). Zeugen oder sonstige Dritte) dem Prozessvergleich beitreten und sich darin auch materiell-rechtlich verpflichten können.104104Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 52; Klicka in Fasching/Konecny3 II/3 §§ 204-206 ZPO Rz 12 und 24; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 382 mwN in FN 2224; RS0035644.

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