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2.4. Zulässige Gegenstände des gerichtlichen Vergleiches

Stefan1. AuflFebruar 2024

Vergleich

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Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches kann grundsätzlich jede materiell-rechtliche Regelung sein, die auch Gegenstand eines Urteils sein kann.7676OGH 29. 8. 2002, 6 Ob 151/02b; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 75; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 204 ZPO Rz 15; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, TK § 204 ZPO Rz 7; Seeber-Grimm/Seeber/Offenbecher, Der Vergleich im Zivilprozess - eine gebühren- und kostenrechtliche Betrachtung, ÖJZ 2020/102; Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 48. Zulässige Vergleichsinhalte sind daher insb:

Feststellungs-, Leistungsansprüche (Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung; Anerkennung von Rechtsverhältnissen);7777Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 204 ZPO Rz 15; Seeber-Grimm/Seeber/Offenbecher, Der Vergleich im Zivilprozess - eine gebühren- und kostenrechtliche Betrachtung, ÖJZ 2020/102; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 269; Klicka in Fasching/Konecny3 II/3 §§ 204-206 ZPO Rz 13; OGH 16. 10. 2001, 4 Ob 243/01s (Unterlassungsanspruch).

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