Vergleich
Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches kann grundsätzlich jede materiell-rechtliche Regelung sein, die auch Gegenstand eines Urteils sein kann.76 Zulässige Vergleichsinhalte sind daher insb:Feststellungs-, Leistungsansprüche (Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung; Anerkennung von Rechtsverhältnissen);77Seite 599