8.1.1. Grundlegendes
Unterbrechung
Die ZPO sieht Fallkonstellationen vor, in denen das Gericht einen Rechtsstreit (fakultativ)1 unterbrechen kann. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung nach freiem2 Ermessen, die in erster Linie nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu treffen ist. Die wichtigsten fakultativen Unterbrechungstatbestände finden sich in den §§ 190 f.