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8.2. Ruhen des Verfahrens

Kolland1. AuflFebruar 2024

Ruhen

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Ruhen des Verfahrens gründet zumeist auf einer Vereinbarung der Parteien und effektuiert sich entweder durch eine beiderseits dem Gericht übermittelte109109RS0036770. Ruhensanzeige (§ 168) oder durch den beidseitigen Nichtbesuch einer Tagsatzung (§ 170).

Ruhen tritt außerdem ein, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils in der mündlichen Verhandlung gegeben sind, ein entsprechender Antrag aber nicht gestellt wird, obwohl vom Gegner des Säumigen kein neues Vorbringen erstattet wird (§ 398 Abs 2).110110Wird hingegen neues Vorbringen erstattet, ist dieses dem Säumigen zur Kenntnis zu bringen, wodurch der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurücktritt (§ 398 Abs 1). Näheres dazu im Kapitel C.1., Rz 50 ff.

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