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2.3. Die Streitanhängigkeit und ihre Wirkungen

Kolland1. AuflFebruar 2024

Streitanhängigkeit

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Die Streitanhängigkeit tritt mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (Klage, Widerklage, Aufkündigung) durch das Gericht1717Eine Zustellung durch den Gegner nach § 112 bewirkt hingegen keine Streitanhängigkeit; 18 OCg 6/19k. an den Beklagten ein. Das Prozessrechtsverhältnis wird dadurch dreiseitig.1818Vgl 18 OCg 6/19k; 18 ONc 1/22z. Die Streitanhängigkeit dauert bei einer Unterbre

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1919RS0037069. und bei einem Ruhen2020Dies gilt auch für das sogenannte „ewige Ruhen“; vgl RS0036976; RS0036748; RS0036703. fort, sofern eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausgeschlossen ist.2121RW0000450; auch RS0081556; 8 ObS 1019/95.

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