Gerichtsanhängigkeit
Die Gerichtsanhängigkeit tritt ein, wenn die
Klage in der
Einlaufstelle bzw bei Eingaben im Wege des ERV nach § 89d GOG in der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerter Einlaufstelle des Gerichts“
eingelangt ist. Das Einlegen einer Eingabe in ein Postfach der Behörde
<i>Kolland</i> in <i>Kolland/Stefan/Kolland-Twaroch</i> (Hrsg), Souverän verhandeln im Zivilprozess (2024) Die Gerichtsanhängigkeit und ihre Wirkungen, Seite 104 Seite 104
bewirkt hingegen noch kein „Einlangen“. Gerichtsanhängig wird auch die in einem Schriftsatz enthaltene
Klageänderung mit Einlangen bei Gericht.