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2.2. Die Gerichtsanhängigkeit und ihre Wirkungen

Kolland1. AuflFebruar 2024

Gerichtsanhängigkeit

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Die Gerichtsanhängigkeit tritt ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle bzw bei Eingaben im Wege des ERV nach § 89d GOG in der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerter Einlaufstelle des Gerichts“ eingelangt ist. Das Einlegen einer Eingabe in ein Postfach der Behörde

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bewirkt hingegen noch kein „Einlangen“.99RS0034675; RS0124533; RS0034675 (T1); RS0036269 (T2). Im Fall des § 84 ASGG tritt schon mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, weil der Versicherungsträger dabei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Funktion einer Posteinlaufstelle des zuständigen Gerichts einnimmt; vgl RS0117783. Gerichtsanhängig wird auch die in einem Schriftsatz enthaltene Klageänderung mit Einlangen bei Gericht.1010Zur prozessualen Wirksamkeit von Klageänderungen siehe Kapitel B.5., Rz 15 und 18.

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