Streitgegenstand
Der Streitgegenstand besteht nach der in Österreich herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie aus dem Klagebegehren und aus den (behaupteten) rechtserzeugenden Tatsachen (Klagegrund), aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird.1Rechtserzeugend sind die für den rechtlichen Subsumtionsschluss nötigen Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen und diesen zugleich individualisieren. Sie sind das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abgeleitet wird.2 Ihre Änderung bewirkt eine Änderung der Klage iSd § 235, weil sie der Kern des Tatsachenvorbringens sind, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen anderen zu greifen.3 Reicht dieses Tatsachensubstrat nicht aus, um den Anspruch zu begründen, ist die Klage unschlüssig.4