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2.4. Die Wirkungen der Rechtskraft

Kolland1. AuflFebruar 2024

2.4.1. Einmaligkeitswirkung

Rechtskraftwirkungen

11
Gem § 411 Abs 1 ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile insoweit der Rechtskraft „teilhaft“, als in dem Urteil

über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch

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