In § 1 Abs 2 bis Abs 4 KoPl-G wird der Geltungsbereich des Gesetzes festgelegt durch eine allgemeine Definition und die Auflistung der Ausnahmen.
Die allgemeine Definition lautet:
In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz.