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2. Ausnahmen

Galla1. AuflMai 2021

2.1. Kleine Diensteanbieter

Von der allgemeinen Definition des § 1 Abs 1 KoPl-G legt § 1 Abs 2 KoPl-G folgende Ausnahmen für kleinere Diensteanbieter fest:

Die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100.000 Personen unterschritten und

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