1.1. Alte Rechtslage
Auf ihr Verlangen ist Opfern psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.
Die Bestimmung des § 65 Z 1 StPO, welche durch das HiNBG nicht geändert wurde, definiert Opfer wie folgt: